Satzung der SG Blau-Weiß Buch e.V. (Auszug)
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der am 16.07.1990 gegründete Verein führt den Namen SG Blau-Weiß Buch e.V. und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Förderung und Ausübung des Sports.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Organe des Vereins (§8) üben die Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiches Recht ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§3
Gliederung
  1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung gegründet werden.
§4
Mitgliedschaft
  1. Der Verein besteht aus:

            1.         den erwachsenen Mitgliedern

  1. ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das    18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  3. auswärtigen Mitgliedern,
  4. fördernden Mitgliedern,
  5. Ehrenmitgliedern
§5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden der Vorstand oder dessen Beauftragte. Im Falle der Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austritt
    2. Ausschluss
    3. Tod
  4. Der Austritt muss dem Vorstand oder dessen Beauftragten gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
  5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    2. wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz mehrmaliger Mahnung,
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
    4. wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen (a), (c) und (d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. So ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Zustellung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich einzulegen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (3 Monate) bestehen.
  2. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Wochen nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
Satzung der SG Blau-Weiß Buch e.V. (50kb)